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   KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18 Vollz   

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KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18 Vollz (https://dejure.org/2018,90448)
KG, Entscheidung vom 04.12.2018 - 5 Ws 117/18 Vollz (https://dejure.org/2018,90448)
KG, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 5 Ws 117/18 Vollz (https://dejure.org/2018,90448)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42 StVollzG, § 43 Abs 6 StVollzG, § 43 Abs 7 StVollzG, § 43 Abs 8 StVollzG, § 43 Abs 9 StVollzG
    Strafvollzug: zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung bei freien Beschäftigungsverhältnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung bei freien Beschäftigungsverhältnissen

  • rechtsportal.de

    StPO § 465 Abs. 1
    Mehr Anerkennung von geleisteter Tätigkeit durch Strafgefangenen nach Neuregelung des § 63 StVollzG Bln; Abgrenzung zwischen anstaltsinterner Pflichtarbeit und freiem Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 26 StVollzG Bln; Anwendungsbereich des § 63 StVollzG Bln für Arbeiten ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16

    Neuregelung der Ausführung von Strafgefangenen durch Berliner Landesrecht

    Auszug aus KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
    Zwar ist eine Maßnahme erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (KG, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 Ws 68/15 Vollz -, Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz -, jeweils m. w. N.).

    Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen selbst dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018, a. a. O., m. w. N., und 23. Februar 2017, a. a. O.).

    Die Strafkammer hat dabei zutreffend auf die bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen (hierzu: Senat, Beschlüsse vom 18. April 2017 - 5 Ws 237/16 Vollz -, und 23. Februar 2017, a. a. O.; jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
    Auch im freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht-finanzielle Gegenleistungen für die geleistete Arbeit vereinbart (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rdn. 35; Arloth/Krä, a. a. O., § 43 Rdn. 2).

    Auch spielen die Kosten der Gefangenenarbeit für die Unternehmer und die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten auf dem Hintergrund des jeweiligen Arbeitsmarkts eine Rolle (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdn. 36; Arloth/Krä, a. a. O., § 43 StVollzG Rdn. 2).

  • KG, 29.06.2015 - 2 Ws 132/15

    Gefangenenvereinigung keine Gewerkschaft

    Auszug aus KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
    Dagegen ist die (interne) Pflichtarbeit dadurch gekennzeichnet, dass diese öffentlich-rechtlicher Natur ist, sodass auch keine Arbeitsverträge zwischen der Justizvollzugsanstalt und den Gefangenen geschlossen werden (KG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 2 Ws 132/15 Vollz - m. w. N.).

    Seine Koalitionsrechte i. S. von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG sind auch nicht - wie bei Gefangenen, die Pflichtarbeit verrichten - von vornherein erheblich eingeschränkt (vgl. zu den Unterschieden von regulärem zu Pflichtarbeitsverhältnissen: KG, Beschluss vom 29. Juni 2015, a. a. O., m. w. N.).

  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13

    Sicherungsverwahrung: Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung für erworbene

    Auszug aus KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
    Zwar war die Vorschrift des § 43 StVollzG, die in Verbindung mit § 200 StVollzG bis zum Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten (Pflicht)Arbeit geregelt hat, wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 Ws 137/14 (Vollz) - juris; KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 451/13 - und 28. September 2012 - 2 Ws 440/12 Vollz - jeweils m. w. N.).

    § 43 StVollzG regelte demnach die monetären und nicht-monetären Ansprüche wegen geleisteter Pflichtarbeit (KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013, a. a. O., und 28. September 2012, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 43 Rdn. 1; jeweils m. w. N.).

  • KG, 28.09.2012 - 2 Ws 440/12

    Ausgleichsentschädigung bei Anschlussvollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und

    Auszug aus KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
    Zwar war die Vorschrift des § 43 StVollzG, die in Verbindung mit § 200 StVollzG bis zum Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten (Pflicht)Arbeit geregelt hat, wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 Ws 137/14 (Vollz) - juris; KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 451/13 - und 28. September 2012 - 2 Ws 440/12 Vollz - jeweils m. w. N.).

    § 43 StVollzG regelte demnach die monetären und nicht-monetären Ansprüche wegen geleisteter Pflichtarbeit (KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013, a. a. O., und 28. September 2012, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 43 Rdn. 1; jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
    Auch im Übrigen überwiegen die Vorteile, ein freies Beschäftigungsverhältnis einzugehen, für einen Gefangenen bei weitem: Die freie Beschäftigung außerhalb der Anstalt ist nur im Wege des Freigangs möglich (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 2 Ws 132/12 - juris Rdn. 20) - dessen Voraussetzungen mithin gegeben sein müssen - und bietet aufgrund der Realitätsnähe und der möglichen Anbahnung von Kontakten zu künftigen Arbeitgebern besondere Resozialisierungschancen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90, 493/90, 618/92, 212/93 und 2 BvL 17/94 - juris Rdn. 150).
  • OLG Dresden, 27.06.2012 - 2 Ws 132/12

    Vollzugslockerung; Arbeit; Lohnwucher; Rentnerarbeit

    Auszug aus KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
    Auch im Übrigen überwiegen die Vorteile, ein freies Beschäftigungsverhältnis einzugehen, für einen Gefangenen bei weitem: Die freie Beschäftigung außerhalb der Anstalt ist nur im Wege des Freigangs möglich (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 2 Ws 132/12 - juris Rdn. 20) - dessen Voraussetzungen mithin gegeben sein müssen - und bietet aufgrund der Realitätsnähe und der möglichen Anbahnung von Kontakten zu künftigen Arbeitgebern besondere Resozialisierungschancen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90, 493/90, 618/92, 212/93 und 2 BvL 17/94 - juris Rdn. 150).
  • OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 137/14

    Strafvollzug und Sicherungsverwahrung: Ausgestaltung der aus geleisteter Arbeit

    Auszug aus KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
    Zwar war die Vorschrift des § 43 StVollzG, die in Verbindung mit § 200 StVollzG bis zum Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten (Pflicht)Arbeit geregelt hat, wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 Ws 137/14 (Vollz) - juris; KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 451/13 - und 28. September 2012 - 2 Ws 440/12 Vollz - jeweils m. w. N.).
  • KG, 18.04.2017 - 5 Ws 237/16

    Strafverteidigung: Verteidigerbesuch in der Justizvollzugsanstalt außerhalb der

    Auszug aus KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
    Die Strafkammer hat dabei zutreffend auf die bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen (hierzu: Senat, Beschlüsse vom 18. April 2017 - 5 Ws 237/16 Vollz -, und 23. Februar 2017, a. a. O.; jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 1 Vollz (Ws) 563/16

    Strafvollzug; Fortzahlung einer Arbeitsvergütung bei Nichtbeschäftigung des

    Auszug aus KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18
    Während bei Nichtbeschäftigung infolge Auftragsmangels der anstaltseigenen Betriebe ein Anspruch des Strafgefangenen auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts grundsätzlich ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 563/16 -, juris Rdn. 3), wird der Arbeitnehmer in einem freien Beschäftigungsverhältnis seines Lohnanspruchs dadurch regelmäßig nicht verlustig (§ 615 Satz 1 BGB).
  • KG, 12.09.2017 - 5 Ws 177/17

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen: Anwendung der

  • KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19

    Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständige Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. November 1970 - 1 StR 263/70 -, juris Rdnr. 30 = BGHSt 24, 15 ff.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 5 Ws 117/18 Vollz - m. w. Nachw.).

    Bislang hat der Senat lediglich in dem Beschluss vom 4. Dezember 2018 (a. a. O.) entschieden, dass § 63 StVollzG Bln auf freie Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung findet.

    aa) Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 4. Dezember 2018, a. a. O.), dass die Neuregelung in § 63 StVollzG Bln die in § 43 StVollzG getroffenen Regelungen aufgreifen und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu ordnen soll.

    Dadurch will der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnrn. 42, 49) Rechnung tragen, dass die angemessene Anerkennung der geleisteten (Pflicht-)Arbeit zu überprüfen und fortzuentwickeln ist (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2018, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 29.04.2022 - 1 Vollz (Ws) 76/22

    Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Anbahnungsgespräch eines Gefangenen mit

    Wesentliches Merkmal eines freien Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 31 StVollzG NRW, der dem früheren § 39 StVollzG im Wesentlichen entspricht (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 31 StVollzG NRW Rn. 1), ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Gefangenen und dem Arbeitgeber mit den üblichen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten und der Eröffnung des Arbeitsrechtsweges (Arloth/Krä, a.a.O., § 39 StVollzG Rn. 3; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 04. Dezember 2018 zu 5 Ws 117/18 Vollz, zitiert nach juris Rn. 14 - zu dem insoweit vergleichbaren § 26 StVollzG Bln).
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